Unsere Satzung

§ 1 – VEREINSNAME

Der Verein führt den Namen „Sängerchor Olympia 1860“. Er wurde im Jahre 1860 gegründet, hat seinen Sitz im Hanauer Stadtteil Steinheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.

§ 2 – ZWECK

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs verwirklicht, beispielsweise durch die Abhaltung von Chorproben, die Durchführung von und die Teilnahme an Konzerten und sonstigen Gesangsauftritten als Chor.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
In Bezug auf Politik und Religion wahrt der Verein unbedingte Neutralität.

§ 3 – MITGLIEDER

Mitglied kann jede Person werden, welche die Absicht hat, die unter § 2 genannten Aufgaben und Ziele durch aktive oder passive Mitarbeit zu unterstützen.

§ 4 – AUFNAHME

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Mitgliedsantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5 – ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Rückständige Verpflichtungen jeder Art sind von dem betreffenden Mitglied vorher zu erledigen.
Mitglieder können ausgeschlossen werden bei Schädigung des Vereinsansehens sowie bei Nichtbezahlung der Beiträge, sofern drei Mahnungen erfolglos bleiben. Gegen alle Ausschlüsse kann in einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist als besonderer Punkt in der Tagesordnung zu behandeln. Der Entscheid ist dann endgültig.

§ 6 – BEITRÄGE

Vereinsbeiträge sind grundsätzlich eine Bringschuld. Der Jahresbeitrag kann bei Bedarf durch eine Jahreshaupt- oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung verändert werden. Bei unverschuldeter Notlage eines Mitglieds soll der Vorstand in humaner Art entscheiden und für eine bestimmte Zeit den Beitrag erlassen oder ermäßigen.

§ 7 – VORSTAND UND AUSSCHÜSSE

Der Vorstand besteht aus:

  • 1.Vorsitzende(n)
  • 2.Vorsitzende(n)
  • 1 Kassierer(in)
  • 1 Schriftführer(in)
  • max. 5 Beisitzenden.

Den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:

  • 1.Vorsitzende(r)
  • 2.Vorsitzende(r)
  • Kassierer(in)
  • Schriftführer(in).

Hiervon vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein.
Die Vorstandswahlen erfolgen alljährlich in der Jahreshauptversammlung, dabei sind Zuruf, Nennung oder Handhebungen möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf entsprechenden Antrag auch auf zwei Jahre gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten satzungsmäßigen Neuwahl.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 – RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES

Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen. Die Vorstandsmitglieder haben die Verpflichtung, in der Öffentlichkeit so aufzutreten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird.

§ 9 – VERSAMMLUNGEN

Einmal im Monat soll eine Vorstandssitzung stattfinden. Im Bedarfsfalle kann jedoch die/der 1. Vorsitzende auch zu Sondersitzungen einladen. Darüber hinaus findet alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres die Jahreshauptversammlung statt. Außerordentliche Versammlungen ruft der Vorstand nach Bedarf ein oder aber, wenn 1/3 der Mitglieder die Abhaltung schriftlich fordern.
Anträge zur Jahreshaupt- oder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vorher schriftlich gestellt und beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Die Anträge kommen in der Reihenfolge ihres Eingangs zur Bearbeitung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Einladungen erfolgen schriftlich, beispielsweise durch E-Mail oder Brief, und müssen 14 Tage vorher zugestellt sein.
Von jeder Versammlung wird ein Protokoll angefertigt und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer durch Unterschrift bestätigt.

§ 10 – KASSENPRÜFER

In der Jahreshauptversammlung werden zwei Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören, als Kassenprüfer gewählt. Die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt für maximal 2 Jahre. Die Wiederwahl ist nach zweijähriger Unterbrechung möglich. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Belege zu prüfen und nach bestem Wissen und Gewissen der Versammlung zu berichten.
Scheidet einer der gewählte Kassenprüfer während des Geschäftsjahres aus, so ist für den Rest der gewählten Amtszeit der 2. Kassenprüfer alleine vertretungsberechtigt.

§ 11 – EHRUNGEN UND AUSZEICHNUNGEN

Für die fünfjährige Vereinszugehörigkeit verleiht der Verein die Vereinsnadel.
Geburtstage: Es wird bei folgenden Geburtstagen gratuliert: 50, 60, 70, und dann alle 5 Jahre.
Hochzeiten: Es wird bei folgenden Anlässen gratuliert: Hochzeit, Silberne Hochzeit (25), Goldene Hochzeit (50), Diamantene Hochzeit (60), Eiserne Hochzeit (65).
Bei all diesen Anlässen entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall über die Art der Gratulation und über das entsprechende Präsent.

§ 12 – EHRENMITGLIEDSCHAFT

Für langjährige, verdienstvolle Arbeit um den Verein als aktive/r Sänger/in kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft liegt beim Vorstand.

§ 13 – VEREINSZUSCHÜSSE UND SONDERLEISTUNGEN

Diese regelt der Vorstand von Fall zu Fall.

§ 14 – SATZUNGSÄNDERUNGEN

Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Jahreshaupt- oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Die Änderung muss schriftlich beantragt und als gesonderter Punkt in der Tagesordnung aufgeführt sein. Zu einer Satzungsänderung bedarf es der Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 15 – AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein chorgemäßes Singen nicht mehr möglich ist. In diesem Falle oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige karitative oder kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde im Februar 2016 durch den amtierenden Vorstand erstellt und am 12.05.2016 in der Jahreshauptversammlung beschlossen:

1. Vorsitzender: Ulf Michaelis
2. Vorsitzender: Klaus Rathmann
Kassierer: Achim Rost
Schriftführer: Klaus Rathmann (kommissarisch)
Beisitzer: Claudia Rathmann

Hans-Jürgen Merget

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