§ 1 – VEREINSNAME Der Verein führt den Namen „Sängerchor Olympia 1860“. Er wurde im Jahre 1860 gegründet, hat seinen Sitz im Hanauer Stadtteil Steinheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen. § 2 – ZWECK Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 3 – MITGLIEDER Mitglied kann jede Person werden, welche die Absicht hat, die unter § 2 genannten Aufgaben und Ziele durch aktive oder passive Mitarbeit zu unterstützen. § 4 – AUFNAHME Der Antrag auf Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Mitgliedsantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. § 5 – ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Rückständige Verpflichtungen jeder Art sind von dem betreffenden Mitglied vorher zu erledigen. § 6 – BEITRÄGE Vereinsbeiträge sind grundsätzlich eine Bringschuld. Der Jahresbeitrag kann bei Bedarf durch eine Jahreshaupt- oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung verändert werden. Bei unverschuldeter Notlage eines Mitglieds soll der Vorstand in humaner Art entscheiden und für eine bestimmte Zeit den Beitrag erlassen oder ermäßigen. § 7 – VORSTAND UND AUSSCHÜSSE Der Vorstand besteht aus:
Den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
Hiervon vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein. § 8 – RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen. Die Vorstandsmitglieder haben die Verpflichtung, in der Öffentlichkeit so aufzutreten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. § 9 – VERSAMMLUNGEN Einmal im Monat soll eine Vorstandssitzung stattfinden. Im Bedarfsfalle kann jedoch die/der 1. Vorsitzende auch zu Sondersitzungen einladen. Darüber hinaus findet alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres die Jahreshauptversammlung statt. Außerordentliche Versammlungen ruft der Vorstand nach Bedarf ein oder aber, wenn 1/3 der Mitglieder die Abhaltung schriftlich fordern. § 10 – KASSENPRÜFER In der Jahreshauptversammlung werden zwei Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören, als Kassenprüfer gewählt. Die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt für maximal 2 Jahre. Die Wiederwahl ist nach zweijähriger Unterbrechung möglich. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Belege zu prüfen und nach bestem Wissen und Gewissen der Versammlung zu berichten. § 11 – EHRUNGEN UND AUSZEICHNUNGEN Für die fünfjährige Vereinszugehörigkeit verleiht der Verein die Vereinsnadel. § 12 – EHRENMITGLIEDSCHAFT Für langjährige, verdienstvolle Arbeit um den Verein als aktive/r Sänger/in kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft liegt beim Vorstand. § 13 – VEREINSZUSCHÜSSE UND SONDERLEISTUNGEN Diese regelt der Vorstand von Fall zu Fall. § 14 – SATZUNGSÄNDERUNGEN Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Jahreshaupt- oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Die Änderung muss schriftlich beantragt und als gesonderter Punkt in der Tagesordnung aufgeführt sein. Zu einer Satzungsänderung bedarf es der Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. § 15 – AUFLÖSUNG DES VEREINS Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein chorgemäßes Singen nicht mehr möglich ist. In diesem Falle oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige karitative oder kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung wurde im Februar 2016 durch den amtierenden Vorstand erstellt und am 12.05.2016 in der Jahreshauptversammlung beschlossen:
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